 | Versorgungsrecht |
Anonymous schreibt "Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts verbunden mit dem Anspruch, das Merkzeichen "H" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen zu bekommen, liegt nach Abschluss einer beruflichen Erstausbildung nur dann vor, wenn besondere Umstände einen "zeitlich erheblichen Hilfsbedarfs" begründen.
Das ist bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung nicht der Fall,
die - wie in einem Fall vor dem Bundessozialgerichtes - lediglich während es Unterrichtes an einem Tag der Woche, die Hilfe durch Gebärdendolmetscher erfordert (AZ:B 9a SB 1/05 R)
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