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 Sozialversicherung

Sozialrecht Rente und AltersvorsorgeAnonymous schreibt "Entstehende Sozialversicherungpflicht ist kein Kündigungsgrund.
Fällt bei einem Sozialversicherungsfreien Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses die Sozialversicherungsfreiheit weg, so kann man Ihn nicht kündigen.
Bei einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmen mit Studentenstatus hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden. Dieser war bei einen Großflughafen im Gepäckbodendienst beschäftigt.
Der Sozialversicherungträger ging von 2002 bei einer Studiendauer von über 25 Semestern von einer Sozialversicherungspflicht aus.

Der Sozialversicherungsträger forderte von dem Langzeitstudenten ab 1998 Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der Arbeitnehmer dieser Studiendauer überschritten hat. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für eine personenbedingte Kündigung.
Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, das der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen durfte, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung nicht mehr besitze, um die geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen.
Der Umstand, das der Student aufgrund seiner überlangen Studiendauer nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr Sozialversicherungsfrei sei, stelle für die geschuldeten Arbeitsleistungen kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.

(Urteil der Bundessozialgerichtes vom Januar 2007, AZ.: 2 AZR 731/05) Sozialversicherung

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