Verfasst am: Do März 06, 2008 3:09 am Titel: Bedarfsgemeinschaft
Wenn ein Arbeitsloser der Arbeitslosengeld 2 bezieht mit einer anderen Person ein gemeinsames Konto hat und der Bezieher des Arbeitslosengeld 2 auch eine Kontovollmacht hat, so ist das nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Das Arbeitslosengeld 2 kann nicht gestrichen werden nur weil die andere Person über Geld verfügt.
In einem Fall hatte ein arbeitsloser Mann seiner Vermieterin eine Kontovollmacht erteilt, weil er mit Geld nicht umgehen kann. Der Arbeitslose befand sich außerdem in einem Insolvenzverfahren. Er konnte von seinem Konto kein Geld abheben sondern lediglich mit seiner Karte die Kontoauszüge holen.
Hierin sah die Bundesagentur für Arbeit eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte weitere Zahlungen ab mit der Begründung die Vermieterin habe genug einkommen.
Das sahen jedoch die Richter des Landessozialgerichtes in Darmstadt anders. Sie sahen aus der Situation zwischen Mieter und Vermieterin keine Bedarfsgemeinschaft.
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